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Unsere AGB

1. Für die vertragliche Beziehung zwischen dem Entleiher (nachfolgend Kunde genannt) und dem Verleiher (nachfolgend Sprungbrett ge-nannt) über die Überlassung von Leiharbeitnehmer (nachfolgend Zeitarbeitnehmer genannt) gelten auf der Grundlage des Arbeit-nehmerüberlassungsgesetztes (AÜG) die nachstehenden Bedingungen sowie die Bedingungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.

 

2. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, oder setzt er sie nicht fort, ist Sprungbrett bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist ihr dies nicht möglich, wird Sprungbrett von der Überlassungs-verpflichtung frei. Sprungbrett wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und vom Kunden eventuell geleistete Vorauszahlungen unverzüglich zurückzahlen.

3. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche  zum Freitag in der Vorwoche (16:00 Uhr > Eingang) gekündigt werden. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Sprungbrett schriftlich geltend gemacht wird; sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Zeitarbeitnehmer mitgeteilt wird. Bei Zahlungsverzug ist Sprungbrett berechtigt, den Auftrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

4. Wenn dem Kunden die Leistungen eines Zeitarbeitnehmers nicht genügen und er Sprungbrett während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Zeitarbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm Sprungbrett im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatz-kraft stellen. Ist ihr dies nicht möglich, kann der Kunde den Auftrag, abweichend von der Frist nach Ziffer 3, mit sofortiger Wirkung kündigen.

5.
Die Zeitarbeitnehmer von Sprungbrett werden dem Kunden wöchent-lich einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Kunden zu prüfen und abzuzeichnen.

6. Die Zeitarbeitnehmer haben sich gegenüber Sprungbrett vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheit der Kunden verpflichtet.

7. Die Höhe der Vergütung, die der Kunde zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroff-enen Vereinbarungen, unabhängig von der Vereinbarung zwischen Sprungbrett und dem Zeitarbeitnehmer. Grundlage für die Berechnung der Fahrzeit, der Auslösung und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von Sprungbrett und dem vereinbarten Einsatzort, nicht die Wohnung des Zeitarbeitnehmers. Die Anschrift des Geschäftssitzes von Sprungbrett und insbesondere der in Ziffer 1 vereinbarte Einsatzort sind dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu entnehmen.

8. Zuschläge für Mehrarbeit werden für Stunden fällig, die in Ziffer 3 der Bedingungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit übersteigen. Grundsätzlich gilt, dass unab-hängig von der in Ziffer 3 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Mehrarbeitszuschläge für Stunden berechnet werden, die über die gesetzliche werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) - im Betrachtungszeitraum einer 5-Tage-Woche - hinausgehen. Bei der Beschäftigung von weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche erfolgt eine anteilige Mehrarbeits-berechnung. Folgende Mehrarbeitszuschläge gelten (ausgehend von einer 40 Std. Woche):

 

- bis zur 45. Wochenstunde Mehrarbeitszuschlag: 25%

- ab der 46. Wochenstunde Mehrarbeitszuschlag: 50%


9. Folgende sonstige Zuschläge werden berechnet:

***Diese Informationen erhalten Sie ausschlieslich auf dem schriftlichen Wege


10. Die Haftung von Sprungbrett beschränkt sich ausschließlich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen bei der Auswahl des Zeitarbeitnehmers. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

11. Offensichtliche Beanstandungen jeglicher Art sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens binnen zwei Wochen nach Entstehung des der Beanstandung begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Be-anstandungen die später eingehen sind ausgeschlossen. Offensicht-liche Beanstandungen, die später als zwei Wochen nach Beendigung des Auftrags eingehen, sind in jedem Fall ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist eine etwaige Haftung von Sprungbrett zunächst auf die Mangelbeseitigung beschränkt.

Ein Schadenersatzanspruch entsteht erst dann, wenn die Mangel-beseitigung fehlschlägt, die unmöglich oder unzumutbar ist.

12. Rechnungen von Sprungbrett sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Verzug tritt 7 Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden ein. Im Verzugsfall ist die Forderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Die Zeitarbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt.

Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einer Forderung von Sprungbrett ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.

13. Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum Schadensersatz.

14. Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, den Zeitarbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Der Kunde hat hierbei insbesondere die höchstzulässige Arbeitszeit von 10 Stunden sowie das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß Arbeitszeitgesetz zu beachten. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Kunde eine solche Genehmigung zu erwirken.

Gemäß § 11 (Abs. 6) AÜG unterliegt die Tätigkeit der Zeitarbeitsnehmer  den für ihren Betrieb des Kunden geltenden öffentlich rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Der Kunde hat den Mitarbeiter insbesondere vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Kunde hat den Zeitarbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikation oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Risiken des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Dem Kunden obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.

Die Zeitarbeitnehmer werden im Kundenbetrieb organisatorisch eingegliedert, dürfen und können alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch nehmen wie die Mitarbeiter des Kunden.

Der Kunde verpflichtet sich, die Gefährdungsanalyse gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG für Arbeitsplätze, die von Zeitarbeitnehmern im Rahmen dieses Vertrages besetzt werden, sicherzustellen.

Der Kunde verpflichtet sich, den Zeitarbeitnehmer nicht in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die nach geltendem Recht eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzen, es sei denn, dass dies vorher ausdrücklich schriftlich mit Sprungbrett vereinbart worden ist.

Schutzeinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstungen, die über Schutzhelm, Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe hinausgehen, werden vom Kunden kostenlos gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich ist.

Die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Kunden sichergestellt.

Der Kunde verpflichtet sich, Sprungbrett einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam vom Kunden und Sprungbrett zu untersuchen. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl seiner Berufsgenossenschaft als auch der Verwaltungs-Berufsgenos-senschaft jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert zu übersenden.

Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird Sprungbrett innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter von Sprungbrett eingeräumt.

15. Sprungbrett weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mäßige erfasst und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben werden.

16. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Sprungbrett. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen, oder ihm möglichst nahe kommen.

17. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Sprungbrett richtet sich ausschließlich nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sprungbrett ist nicht bereit, die Arbeitnehmer-überlassung auf der Grundlage abweichender Allgemeiner Geschäfts-bedingungen des Kunden auszuführen.

18. Als Gerichtsstand wird Wiesbaden vereinbart.

 

19. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen rechtlich am nächsten kommt.